Allgemeine Geschäftsbedingungen


für die Lieferung und Leistung von Photovoltaikanlagen der David Solar Deutschland GmbH,

Cimice, Tschechische Republik


1.       Allgemeine Bestimmungen

Leistungen der Firma David Solar Deutschland GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die David Solar Deutschland GmbH nicht an, es sei denn, die David Solar Deutschland GmbH hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der David Solar Deutschland GmbH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.

Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen der David Solar Deutschland GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Unsere Mitarbeiter, mit Ausnahme der Geschäftsführung und der Prokuristen, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben. Handlungen dieser Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 2.       Leistungen der David Solar Deutschland GmbH

Die David Solar Deutschland GmbH verpflichtet sich bei der Bestellung einer Photovoltaik-Anlage (Komplettanlage) bestehend aus Solarmodul, Wechselrichter, Modulbefestigung, Modulanschlussleitung sowie eine Anlagendokumentation an den Kunden zu liefern und die Photovoltaik-Anlage an vorgesehener Stelle betriebsfertig zu montieren, sofern im Auftrag die Montage vereinbart wurde.

Die David Solar Deutschland GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

Die Photovoltaik-Anlage entspricht den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungs-unternehmens (EVU)“. Abweichungen hiervon werden einzelvertraglich geregelt.

3.       Einspeisung der elektrischen Energie

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.

4.       Entgelt und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro netto. Der Bruttowert ist ggf. zusätzlich ausgewiesen.

Die Zahlungsbedingungen werden individuell im Hauptvertrag geregelt.

Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Festpreise bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

5.       Voraussetzungen für Montageleistungen;

          Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaik-Anlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des Gebäudes. Die David Solar Deutschland GmbH stellt für u. U. notwendige statische Berechnungen die entsprechenden physikalischen Werte der Photovoltaik-Anlage bereit. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger Statik ist nicht Leistungsbestandteil der David Solar Deutschland GmbH. Baufreiheit und u. U. notwendige behördliche Genehmigungen müssen vor Beginn der Montagearbeiten seitens des Auftraggebers sichergestellt sein.

Der Kunde gestattet der David Solar Deutschland GmbH und dessen beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige, sofern baurechtlich erforderlich, bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist bzw. eine u. U. notwendige Baugenehmigung ( z. B. bei Freiflächenanlagen) vorliegt. Die David Solar Deutschland GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die David Solar Deutschland GmbH berechtigt, Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zur verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.

6.       Lieferfristen: Verzug der David Solar Deutschland GmbH

Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn die David Solar Deutschland GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die der David Solar Deutschland GmbH die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, der Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei von der David Solar Deutschland GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten – hat die David Solar Deutschland GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.

Die David Solar Deutschland GmbH haftet nach dem gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von der David Solar Deutschland GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Verzug nicht auf einer von der David Solar Deutschland GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dasselbe gilt, wenn der von der David Solar Deutschland GmbH zu vertretende Verzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht der David Solar Deutschland GmbH beruht.

Sofern sich die David Solar Deutschland GmbH im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe 0,2 % für jeden vollendeten Monat des Verzugs, insgesamt jedoch nur bis zu 2 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, die David Solar Deutschland GmbH hat den Verzugseintritt grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.

Ist die vereinbarte Leistung nicht verfügbar, weil die David Solar Deutschland GmbH von seinen Vorlieferanten nicht beliefert wurde, ist die David Solar Deutschland GmbH berechtigt eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, kann sich die David Solar Deutschland GmbH vom Vertrag lösen und hat die vereinbarte Leistung nicht zu erbringen. Die David Solar Deutschland GmbH verpflichtet sich für diesen Fall, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Auftraggebers unverzüglich zurückzuerstatten. Werden der Versand bzw. die Lieferung oder die Montage aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und nimmt er unsere Leistung trotz Fristsetzung nicht ab, so ist die David Solar Deutschland GmbH berechtigt, ihm mit Fristablauf, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch ½ von 100 des Rechnungsbetrags für jeden Monat als pauschalierten Verzugsschaden, höchstens jedoch 2 % des Auftragswerts zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, der David Solar Deutschland GmbH nachzuweisen, dass in Folge seines Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Lieferer ist berechtigt, nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Die David Solar Deutschland GmbH  behält sich das Recht vor, umfangreiche Bestellungen in Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen.

7.       Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Entgeltes auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes behält sich die David Solar Deutschland GmbH das Eigentum an der Photovoltaik-Anlage vor.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die David Solar Deutschland GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Photovoltaik-Anlage zu verlangen. Kosten für die Demontage der Photovoltaik-Anlage und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.

Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Photovoltaik-Anlage zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und den sonstigen üblichen Risiken zu versichern.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Photovoltaik-Anlage untersagt. Die Weiterveräusserung der Photovoltaik-Anlage, ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus der Weiterveräusserung oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Photovoltaik-Anlage entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollen Umfang an die David Solar Deutschland GmbH ab. Die David Solar Deutschland GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die der David Solar Deutschland GmbH abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Eigentum der David Solar Deutschland GmbH hinzuweisen und die David Solar Deutschland GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der David Solar Deutschland GmbH die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte der David Solar Deutschland GmbH entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8.       Abnahme

Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage und gilt gleichzeitig als Gefahrenübergang (dies gilt entsprechend bei Teilabnahmen).

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer ihm von der David Solar Deutschland GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die David Solar Deutschland GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von dem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

Bei Inbetriebnahme in sich geschlossener Installationsteile erfolgt nach o. g. Regelungen eine Teilabnahme. Sind alle entsprechenden Installationsteile bei Inbetriebnahme mit Teilabnahmen versehen, entfällt eine Gesamtabnahme.

9.       Gewährleistung

Der Kunde hat Sachmängel gegenüber der David Solar Deutschland GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Weist die Photovoltaik-Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die David Solar Deutschland GmbH zunächst zur Nachbesserung oder Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nacherfüllung nach setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung – unbeschadet etwaige Schadensersatzansprüche gem. Art. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Der Kunde darf die Photovoltaik-Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 2 Jahren nach Abnahme der Photovoltaik-Anlage bzw. Teilabnahme einzelner Anlagenteile.

10.    Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die David Solar Deutschland GmbH den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch nur für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach §§ 475 Abs. 1, 651, 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit  nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorherstehenden Regelungen nicht verbunden.      

Soweit die Haftung der David Solar Deutschland GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der David Solar Deutschland GmbH.

11.    Zahlungen

Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den individuellen Vereinbarungen im Hauptvertrag.

Erfolgt eine Zahlung durch Überweisung, gilt die Zahlung mit Ausführung der Überweisung als geleistet, wenn das Konto über ausreichende Deckung verfügt. Erfolgt eine Zahlung per Scheck, so gilt die Zahlung als geleistet, sobald der Scheck versandt wurde oder bei Nichtübersendung David Solar Deutschland GmbH zugegangen ist, vorausgesetzt der Scheck wird unserem Konto gutgeschrieben. Die Hereingabe von Wechseln bedarf in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung, wobei wir uns auch vorbehalten, spezielle Wechselbedingungen zugrunde zu legen. Dies gilt auch wen uns der Auftraggeber einen Scheck zur teilweisen oder völligen Abdeckung des Wechselbetrages zur Verfügung stellt. Diskont- und Wechselspesen sind vom Auftraggeber zu tragen und sofort zu entrichten.

Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist die David Solar Deutschland GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank – Bundesbank, zu berechnen.

Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die David Solar Deutschland GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn die David Solar Deutschland GmbH Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. Die David Solar Deutschland GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die David Solar Deutschland GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. 

12.    Schlussbedingungen

Sollen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind.

Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen des Vertrages wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenem Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist - soweit zulässig Leipzig.

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.